Ist eine einigung nicht möglich ist der vermieter darauf angewiesen von dem ihm zustehenden anspruch auf zustimmung des mieters zur mieterhöhung gebrauch zu machen und ihn gegebenenfalls hierauf zu verklagen. Im idealfall einigt sich der vermieter mit dem mieter einvernehmlich auf eine mieterhöhung. Außerdem darf ein vermieter nach einer modernisierung bis zu elf prozent der entstandenen kosten anteilig.
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